Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Börsting GmbH

I. Geltung der Bedingungen.

1Lieferungen, Leistungen und Angebote der Börsting GmbH (Lieferant) erfolgen gegenüber den Kunden (Besteller) ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen Lieferungen und Leistungen. 2Der Einbeziehung von Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen durch den Besteller wird widersprochen. 3Vom Lieferanten nicht schriftlich anerkannte Vereinbarungen oder Bedingungen des Bestellers im Einzelfall sind auch ohne ausdrücklichen Widerspruch unwirksam.

II. Angebot, Annahme, Bindung, Vertrag.

1Angebotsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Gewichts- und Maßangaben, Proben und Muster sind grundsätzlich nur annähernd maßgebend, nicht verbindlich. 2Angebotsunterlagen, Anschauungsstücke, vertrauliche Pläne unterliegen dem Eigentums- und Urheberrecht des Lieferanten und dürfen Dritten nicht überlassen werden. 3Missbrauch verpflichtet zum Schadensersatz. 4Angebote und Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Dokumentation in Textform, ergänzt durch Skizzen, Zeichnungen, Pläne oder dergleichen. 5Maßgeblich für den Inhalt des geschlossenen Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Lieferanten in Textform.

III. Rechnung, Fälligkeit, Zahlungsziel, Verzug, Mahnkosten, Skonto.

1Die Rechnungssumme zur gelieferten Ware ist sofort fällig und ohne Abzug spätestens zum angegebenen Zahlungsziel zu bezahlen. 2Abweichende Vereinbarungen müssen durch den Lieferanten in Textform bestätigt sein. 1Der Besteller kommt automatisch in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung zahlt oder wenn er ein längeres Zahlungsziel überschreitet. 2Zahlungsverzug berechtigt, für jede Erinnerung oder Mahnung eine Gebühr von 2,50 € und Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.

1Skontoabzug bedarf einer vom Lieferanten bestätigten Vereinbarung in Textform. 2Ein Skontoabzug entfällt, wenn die Zahlung nicht rechtzeitig bei uns eingegangen ist.

IV. Liefer- und Leistungszeit.

1Von uns avisierte Liefertermine sind unverbindlich und nicht fix. 2Wird ein vereinbarter Liefertermin durch uns nicht eingehalten, so stellt eine spätere Lieferung noch keine Nacherfüllung dar. 3Liegt mehrfacher Leistungsverzug des Lieferanten vor und setzt uns der Besteller nach mehreren fehlgeschlagenen Versuchen schriftlich vergeblich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. 4Führen höhere Gewalt oder Umstände, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, zu Lieferverzögerungen, verlängern sich die Lieferzeiträume um eine angemessene Dauer. 5Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen einschließlich etwaiger Gewährleistungsverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers, insbesondere die pünktliche Bezahlung erteilter Rechnungen voraus.

V. Transport, Versand.

1Dem Besteller obliegt eine sofortige Überprüfungs- und Rügepflicht auf Transportschäden oder Fehlmengen. Solche sind unverzüglich in Textform und mit Fotos unter Bezugnahme auf den Lieferschein zu dokumentieren und dem Lieferanten unverzüglich zu melden, ausführlich zu berichten.

VI. Mängel, Gewährleistung, Garantie.

 1Dem Besteller obliegt ferner eine sofortige Überprüfungs- und Rügepflicht hinsichtlich der Vollständigkeit und    Ordnungsgemäßheit der von ihm erworbenen Ware. 2Der     Besteller muss dem Lieferanten Mängel unverzüglich nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen und ihm Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist gewähren.

3Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Lieferanten unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.1Zwecks Nacherfüllung erfolgt unentgeltlich nach ermessensfreier Wahl des Lieferanten die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. 2Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten. Im Falle einer Mängelrüge obliegt es dem Besteller, die Ware

  1. a) fachgerecht an den Lieferanten zu schicken,
  2. b) oder zwecks Inspektion und Nacherfüllung für einen vom Lieferanten entsandten Service-Techniker bereit zu halten. 1Schlägt eine Nachbesserung nach angemessener Fristsetzung in entsprechender Anwendung des Punktes IV.(1).3 fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 2Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. 3Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde; es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 1Von den durch die Mängelbeseitigungsmaßnahme entstehenden unmittelbaren angemessenen Kosten trägt der Lieferant bei berechtigter Beanstandung die erforderlichen Aufwendungen, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. 2Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. 3Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.

 

VII. Eigentumsvorbehalt.

1Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt).

2Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs gilt als Rücktritt vom Vertrag, und zwar unbeschadet der Geltendmachung und Durchsetzung uns vorbehaltener oder ansonsten bestehender Rechte und Ansprüche.

VIII. Erfüllungsort, Rechtswahl, Sprachwahl, Gerichtsstand.

  1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen durch den Lieferanten ist grundsätzlich sowie im Zweifel das Betriebsgelände in D-48624 Schöppingen, Diepenheimstraße 9, ausnahmsweise das am Ort einer Zweigniederlassung, soweit sich aus der Natur des Rechtsverhältnisses nicht etwas anderes ergibt.
  2. 1Die Parteien vereinbaren außerdem die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss internationalen oder als deutsches Recht einbezogenes internationales Recht wie beispielsweise das UNKaufrecht (CISG) oder ähnliches. 2Kollidiert deutsches mit ausländischem Recht, so ist deutsches Recht vereinbart.
  3. Für sämtliche Schriftstücke und in gerichtlichen Verfahren gilt grundsätzlich deutsche Sprache, auch gebräuchliche Abkürzungen und Zeichen (Fa., z.B., usw., pp., ppa., BGB, l, cm, §) sind erlaubt.
  4. 1Gerichtsstand ist – unabhängig vom Erfüllungsort – bei allen sich ergebenden Streitigkeiten das Amtsgericht Ahaus, Sümmermannplatz 1-3, 5, 48683 Ahaus in Westfalen, beziehungsweise bei sachlich begründeter Zuständigkeit das übergeordnete Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster in Westfalen. 2Sofern sich die Zuständigkeit anhand internationalen Rechts zu einem deutschen Gericht herleiten lässt, bleibt insoweit internationales Recht anwendbar, z.B. nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die Gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO). 3Unberührt davon bleibt das Recht des Gläubigers (Lieferanten), den Vertragspartner am Sitz der Zweigniederlassung des Lieferanten oder an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

IX. Salvatorische Klausel.

Soweit eine Bestimmung unwirksam sein sollte, behält der Vertrag im Übrigen seine Gültigkeit. Die ungültige Klausel soll durch eine Vereinbarung ersetzt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so soll die Klausel durch eine solche Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich gewollten Vertragsweck, orientiert an den für den Lieferanten unumgänglichen gesetzlichen Mindestanforderungen, am nächsten steht. Andernfalls gilt die für den Lieferanten günstigste gesetzliche Regelung.

Formularstand: 11.03.2014